Serie: Schadensfall des Monats Juli 2024 …

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Serie: Schadensfall des Monats Juli 2024 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Nenn‘ das Kind bei seinem richtigen Namen!“

31.07.2024

Serie: Schadensfall des Monats Juli 2024 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Nenn‘ das Kind bei seinem richtigen Namen!“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Dr. Oliver Fröhlich

Deutsch - Versicherung, Versicherung – Deutsch. Versicherungsdeutsch hat bekanntlich seine eigene Sprache. Auch wenn diese Sprache oftmals durch den Makler für seinen Kunden übersetzt werden muss, gibt es gewisse Grenzen im Hinblick darauf, wie kreativ hierbei agiert werden darf. Dies musste Makler M leidvoll erfahren.

Sachverhalt

Makler M wechselte nach jahrelanger beruflicher Tätigkeit seinen Lebensmittelpunkt von München nach Berlin. Dort angekommen fühlte er sich nach kurzer Zeit sehr wohl und erfreute sich auch eines schnell wachsenden, regionalen Kundenstamms. Hierbei lernte er auch Kunde K kennen. Diesen beriet er zu immer mehr Versicherungsverträgen. So kam es, dass K den Beratungswunsch zu einer Zahnzusatzversicherung äußerte. In der Folgezeit vereinbarten beide einen Beratungstermin in den Räumlichkeiten des M. Hierbei zeigte M dem K verschiedene Angebote mit unterschiedlichem Leistungsumfang. K war es besonders wichtig, dass angesichts der hohen Kosten für Zahnbehandlungen und der begrenzten Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in diesem Zusammenhang ein umfangreiches Spektrum an Zahnbehandlungen abgesichert ist. Er erwähnte hierbei besonders Zahnersatz. In einem Folgetermin, der telefonisch stattfand, bereitete M die Antragsunterlagen für K vor und informierte ihn über die Wichtigkeit der korrekten und vollständigen Beantwortung der Gesundheitsfragen. K präferierte einen Zahnzusatzversicherer, in dessen Bedingungswerk klar und deutlich geschrieben stand, dass jede Gesundheitsfrage mit „Nein“ zu beantworten ist – andernfalls drohe die Ablehnung des Versicherungsschutzes. In diesem Telefonat las der M dem K die einzelnen Gesundheitsfragen vor, woraufhin K diese mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortete. Lediglich bei einer Frage „Ist Ihr Zahnersatz herausnehmbar?“, formulierte M die Frage mit fatalen Auswirkungen um: „Ist dein Zahnersatz fest, K?“ Dieser beantwortete die durch M abgeänderte Frage mit „Nein“. Da K jedoch tatsächlich bereits eine sog. Teleskopbrücke infolge eines Fahrradunfall erhalten hatte, war diese Antwort auf die Fragevariante des K zwar korrekt; auf die maßgebliche Ursprungsfrage des Zahnzusatzversicherers wäre indes mit einem „Ja“ zu antworten gewesen. M stellte den Antrag und die Policierung erfolgte. Einige Wochen später besuchte K seinen Zahnarzt und unterzog sich hierbei einer umfangreichen Zahnbehandlung. Hierzu stellte er ordnungsgemäß einen Antrag auf Kostenübernahme bei seiner Zahnzusatzversicherung. Nach wenigen Tagen erhielt K die Nachricht, dass die Kostenübernahme abgelehnt wurde. Der Versicherer begründete die Ablehnung mit unvollständigen bzw. falschen Angaben zu den Gesundheitsfragen und stellte fest, dass wichtige frühere Zahnbehandlungen (der herausnehmbare Zahnersatz) wahrheitswidrig nicht angegeben wurden.  K war über die Ablehnung des Versicherungsschutzes schockiert und verärgert. Er teilte in einem wütenden Telefonat dem M mit, dieser habe ihn nicht ausreichend über die Bedeutung der Gesundheitsfragen aufgeklärt. Zudem hätte er eine gänzlich falsche Frage gestellt. K forderte M auf, den entstandenen Schaden in Höhe von 1.000 Euro zu bezahlen, da er nun ohne die gewünschte Absicherung dastand.

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