Serie: Schadensfall des Monats Mai 2022 …

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Serie: Schadensfall des Monats Mai 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Vermeintliche Deckungslücke

23.05.2022

Serie: Schadensfall des Monats Mai 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Vermeintliche Deckungslücke © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

„Unser Erfolgsgeheimnis? Es gibt keine Geheimnisse.“ hieß es in einem Prospekt der insolventen P&R-Gruppe. Was in der Rückschau wie ein schlechter Scherz anmutet, überzeugte in der Praxis tausende Anleger – vor allem weil P&R jahrzehntelang immer den vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen war. Umso böser war dann bekanntlich das Erwachen – nicht nur für die Anleger, sondern auch für manchen Vermittler von P&R-Verträgen.

Haftungsebene

Der Ausgangsfall ist schnell erzählt: Anleger G hatte seit Anfang 2009 immer wieder über die F-GmbH in Container des einstigen Marktführers investiert und ein knappes Dutzend Kaufverträge mit einem Gesamtvolumen von etwa 180.000 EUR gezeichnet. Nachdem das Container-Kartenhaus dann im März 2018 in sich zusammengefallen war – mit rund einer Million Stahlkisten weniger als es hätten sein sollen – folgte G schnell dem Ruf einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei. Dort kam man zu dem Schluss, dass die F-GmbH aus fehlerhafter Anlageberatung nach § 280 Abs. 1 BGB haften würde, da sie weder anleger- noch objektgerecht beraten hätte. Mit Schreiben vom 26.09.2018 wurden die vermeintlichen Versäumnisse dann in üblicher Manier aufgelistet und Schadensersatz in sechsstelliger Höhe gefordert.

Deckungsebene

Da die F-GmbH im Verlauf der hier relevanten Tätigkeiten nicht über einen, sondern über zwei Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer versichert war und die streitgegenständlichen Investments in die Laufzeit beider Versicherer fielen, musste logischerweise auch eine Schadensmeldung an beide Risikoträger erfolgen.

Auf die A-Versicherung entfielen nur einige wenige Investments, bei denen es sich um solche handelte, die § 34f GewO-pflichtig waren. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen gewährte die A-Versicherung ihrer Versicherungsnehmerin relativ schnell Abwehrschutz.

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