Serie: Schadensfall des Monats Oktober 2020 …

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Serie: Schadensfall des Monats Oktober 2020 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Seltene Abfindung“

28.10.2020

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

Auch bei einem verhältnismäßig geringen Vergleichsbetrag wäre die Belastung für R angesichts des Anlagebetrags, der Gerichts- und Anwaltskosten aber immer noch so hoch gewesen, dass er in Anbetracht des über ihm schwebenden Damoklesschwertes des nur vorbehaltlich gewährten Versicherungsschutzes um die Fortführung seines Gewerbes fürchten musste.  R wollte sich deshalb möglichst außergerichtlich mit dem Anspruchsteller einigen und beauftragte seinerseits einen Rechtsanwalt um die diesbezüglichen Möglichkeiten auszuloten. Die Gegenseite signalisierte dann auch tatsächlich Vergleichsbereitschaft. Ein Betrag von 18.000 EUR stand im Raum.  

Versichererseitig stand man diesem Ansinnen allerdings zunächst kritisch gegenüber. Denn die maßgeblichen Versicherungsbedingungen sahen als Deckungsvoraussetzung – wie vor Einführung von § 34f GewO üblich – eine vom Anleger unterschriebene Dokumentation insbesondere zum Hinweis auf das Totalverlustrisiko vor. Diesbezüglich waren die Unterlagen, die R vorlegen konnte, zwar nicht gänzlich unergiebig, objektiv betrachtet aber leider auch nicht so aussagekräftig, dass Versicherungsschutz zwingend hätte gewährt werden müssen. Schlussendlich konnten wir aber erreichen, dass der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer zusicherte, sich an dem avisierten Vergleich mit 12.000 EUR zu beteiligen. R, der ohnehin einen Selbstbehalt von 1.000 EUR einzubringen hatte, war einverstanden und übernahm das fehlende Drittel des Vergleichsbetrages.

C.     Fazit

Dass Haftungsfälle aus dem Bereich der Anlagevermittlung bzw. -beratung außergerichtlich verglichen werden, ist nach unseren Erfahrungen eher die Ausnahme. Angesichts der Vielzahl von Fällen, in denen bestimmte Kanzleien mit unspezifischen Massenanschreiben Schadensersatzforderungen für Anleger geltend machen, denen es seltsamerweise nie um eine nennenswerte Rendite, aber immer um eine sichere Altersvorsorge ging,  geben die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer regelmäßig einer gerichtlichen Klärung den Vorzug.   

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

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