08. 03. 2013 - Bundesregierung will …

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08. 03. 2013 - Bundesregierung will neue Investmentfonds-Rechtsform schaffen

(ac) Multinationale Konzerne sollen dazu animiert werden, die Altersvorsorgevermögen für ihre Mitarbeiter stärker in Deutschland verwalten zu lassen. Die nötigen Voraussetzungen dafür sollen mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, BT-Drs.: 17/12603) geschaffen werden. Außerdem sieht der Gesetzentwurf Regelungen zur Einschränkung von steuerlichen Gestaltungsspielräumen und Missbrauchsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht vor. Konzentration der Pensionssysteme in Deutschland soll erleichtert werdenInternational tätigen Unternehmen soll es durch die Gesetzesänderung erleichtert werden, die bisher auf verschiedene Staaten verteilten Pensionssysteme ihrer Mitarbeiter in Deutschland zu konzentrieren. Verlagerungsbestrebungen ins Ausland sollen so vermieden werden. Die Verwaltung von Altersvorsorgevermögen in Deutschland (Pension-Asset-Pooling) soll in einer neuen Investmentfonds-Rechtsform, der Investment-Kommanditgesellschaft, erfolgen. Mit dieser Lösung werde die für Doppelbesteuerungsabkommen notwendige steuerrechtliche Transparenz hergestellt und Nachteile bei der Erstattung ausländischer Quellensteuern würden künftig vermieden, erwartet die Bundesregierung. Weniger steuerliche Gestaltungsspielräume für InvestmentfondsEin weiterer Schwerpunkt des Entwurfs betrifft Regelungen zur Einschränkung steuerlicher Gestaltungsspielräume. Hierbei geht es um das sogenannte „Bond-Stripping“, mit dem derzeit Beschränkungen der Verlustverrechnung umgangen werden können. „Bond Stripping“ bedeutet, dass ein Investmentfonds Anleihen kauft, die Zinsscheine (Kupons) aber abtrennt und gesondert verkauft. Dadurch werden künstliche Erträge erzeugt, die mit Verlusten des Anlegers verrechnet werden können, obwohl dies nach dem Körperschaftsteuergesetz eigentlich ausgeschlossen wäre. Auch beim Werbungskostenabzug von Fonds sollen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten unterbunden werden.

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