Serie: Schadensfall des Monats Februar 2025 …

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Serie: Schadensfall des Monats Februar 2025 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Wenn der Postmann keinmal klingelt

06.03.2025

Serie: Schadensfall des Monats Februar 2025 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Wenn der Postmann keinmal klingelt © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Dr. Oliver Fröhlich

Ein gelber Umschlag im Briefkasten – unscheinbar, aber oft hochbrisant. Wer ihn übersieht oder zu spät öffnet, kann schnell in ernsthafte Schwierigkeiten geraten und verliert im schlimmsten Fall ein Vermögen.

„Schatz, holst du mal die Post rein?“ – der Sachverhalt

Ein Versicherungsmakler aus einer kleinen Stadt war als Experte für Gebäudeversicherungen bekannt. Seine Kompetenz brachte ihm viele Kunden – aber auch einen eng getakteten Zeitplan. An einem besonders hektischen Tag bat er daher seine Ehefrau, die Post reinzuholen. Die leerte den Briefkasten, legte die Post auf die Ablage und bemerkte nicht, dass dabei einige Briefe unbemerkt dahinter rutschten – darunter ein auffälliger gelber Umschlag. Erst drei Wochen später fiel dem Makler der Umschlag auf. Als er ihn öffnete, stellte er erschrocken fest: Es war eine Klageschrift des örtlichen Landgerichts.

Bei dem gelben Umschlag handelte es sich um eine sogenannte Postzustellungsurkunde – der offizielle Nachweis, dass ein rechtlich relevantes Dokument den Empfänger erreicht hat. In diesem Fall enthielt diese eine Klageschrift mit einer Notfrist von 14 Tagen, die somit längst verstrichen waren. Der Kläger, ein unzufriedener Kunde, forderte 65.000 Euro wegen einer angeblichen Unterversicherung.

Was tun, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist? – die Deckungsebene

Der Makler wandte sich sofort an unsere Schadenabteilung. Sichtlich mitgenommen und aufgelöst schilderte er in einem ausführlichen Gespräch die Situation und seine Sorge, die Forderung selbst tragen zu müssen. In diesem sehr intensiven und kollegialen Telefonat wiesen unsere Experten ihn darauf hin, dass der Ablauf der Frist tatsächlich einen Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Schadenanzeige darstellt. Zudem drohte bereits der Erlass eines Versäumnisurteils – eine automatische erstinstanzliche Verurteilung, wenn nicht rechtzeitig reagiert wird. Man spricht hierbei von „verurteilt wie beantragt“.

Auf unseren dringlichen Rat hin sammelte der Makler unverzüglich alle relevanten Unterlagen und reichte sie mit seiner eigenverantwortlichen Stellungnahme bei seinem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer ein. Gleichzeitig nahm unsere Schadenabteilung telefonischen Kontakt mit dem dort zuständigen Kollegen auf, um direkt mögliche Schritte zur Schadensbegrenzung abzustimmen.

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