10. 01. 2014 - GDV hält …

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10. 01. 2014 - GDV hält Senkung des Garantiezinses um 0,5% für übereilt

(ac) Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) ging am Mittwoch mit ihrem Vorschlag, den Rechnungszins von Lebensversicherungen zum 01.01.2015 auf 1,25% abzusenken, an die Öffentlichkeit. Den Garantiezins um 0,5% bereits nächstes Jahr zu reduzieren, halten die Versicherer für übereilt, wie einer Stellungnahme des GDV zu entnehmen ist.Dort heißt es, die Empfehlung der DAV, den Höchstrechnungszins abzusenken, überrasche mit Blick auf die Niedrigzinspolitik in Europa zwar nicht, es gäbe aber verschiedene Gründe, eine vorschnelle Festlegung beim Höchstrechnungszins zu vermeiden. So sieht der GDV Signale, dass die USA die lockere Geldpolitik in absehbarer Zeit beenden könnten. Zudem würde ein niedrigerer Garantiezins den Anreiz, zusätzlich vorzusorgen, deutlich mindern. Das könne aus sozialpolitischen Gesichtspunkten nicht gewünscht sein. Und: Die regulatorischen Rahmenbedingungen sollten bei einer Entscheidung über den Garantiezins berücksichtigt werden. Beispielsweise fordert Solvency II ab 2016 eine neue Form der Eigenmittelunterlegung für langfristige Garantien bei Lebensversicherungen.Gegen eine Absenkung um 0,5% spricht sich auch der Bund der Versicherten (BdV) aus. „Eine derartige Senkung ist unseres Erachtens nicht notwendig“, so Axel Kleinlein, BdV-Vorstandssprecher. Das begründet er damit, dass sich kein Versicherungsunternehmen in Schieflage befände und die Versicherungsunternehmen sogar in der jetzigen Situation mehr als 1,75% erwirtschaften würden.Die Aussagen der DAV basieren auf ihrer jährlichen Empfehlung zur Höhe des Rechnungszinses. Die Entscheidung, ob und wie der Höchstrechnungszins geändert wird, trifft allein das Bundesministerium der Finanzen (BMF). In der Vergangenheit folgte das BMF nicht immer der Empfehlung der DAV, so der Hinweis des GDV. Zudem habe die DAV angekündigt, die jetzige Empfehlung im Laufe des Jahres 2014 noch einmal zu überprüfen und sie bei einer Veränderung der Rahmenbedingungen für die langfristigen Kapitalmarktzinsen gegebenenfalls auch zu revidieren.

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