31. 07. 2013 - Leistungspflicht auch …

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31. 07. 2013 - Leistungspflicht auch bei wissentlicher Pflichtverletzung

Am 19.07.2013 ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kraft getreten. Die Bundesregierung möchte damit den Angehörigen Freier Berufe die Möglichkeit eröffnen, sich für die neue Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) entscheiden zu können. Das Gesetz soll speziell eine ernsthafte Alternative zur anglo-amerikanischen Rechtsform „Limited Liability Partnership (LLP) bieten, die sich besonders bei großen Anwaltskanzleien reger Beliebtheit erfreut. Wesentlicher Bestandteil des verabschiedeten Gesetzes sind Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater sowie für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.Änderungen in der BerufshaftpflichtversicherungDas Gesetz sieht nämlich eine Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft vor. Zum Schutz der Geschädigten, kann dieser auch dann einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung geltend machen, wenn der Versicherte Obliegenheiten verletzt hat, insbesondere wenn der Versicherte mit seiner Prämienzahlung in Verzug ist. Mehr noch: Der Gesetzgeber hat den Versicherern sogar die Möglichkeit genommen, Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung von Rechtsanwälten oder Patentanwälten in der PartG mbB auszuschließen.Der Gesetzentwurf sah zwar eine solche Möglichkeit noch vor. Infolge der Beschränkung der Haftung bei der PartG mbB wären geschädigte Personen dann mit ihren vertraglichen Schadensersatzansprüchen auf das Gesellschaftsvermögen angewiesen, wurde die Änderung begründet. Hierbei würde eine rechtliche Schutzlücke entstehen. Der Versicherungsschutz entfiele bereits dann, wenn ein wissentlicher Pflichtverstoß vorliege. Durch die Leistungspflicht der wissentlichen Pflichtverletzung können sich die Versicherer nur noch auf die allgemeine Regelung des § 103 VVG berufen, nach der der Haftpflichtversicherer erst dann von der Leistungspflicht befreit ist, wenn auch der Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Die Berufshaftpflichtversicherung einer PartG mbB muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. Die Mindestversicherungssumme muss laut Gesetz 2,5 Mio. Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Die Leistungen des Versicherers können jedoch für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Gleichzeitig muss sich die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Schlappe für die AssekuranzFür die in den Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes fallende PartG mbB soll der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro die Voraussetzung der Haftungsbeschränkung bilden. Wie es in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Rechtsausschusses heißt, ist die Berufshaftpflichtversicherung nicht als Pflichtversicherung im Sinne der §§ 113ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ausgestaltet. Werde eine Berufshaftpflichtversicherung zum Zweck der Haftungsbeschränkung unterhalten, so führe dies dazu, dass die Haftungsbeschränkung unabhängig davon eintritt, ob den Versicherer im konkreten Fall eine Leistungspflicht treffe. Den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) wurmt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit gestrichen hat, einen Ausschluss für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung zu vereinbaren. Die Assekuranz hätte zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt, sich zur Streichung zu äußern, klagt der Branchenverband. Dies sei „in höchstem Maße irritierend“, heißt es unmissverständlich in einer Stellungnahme. Die Streichung stelle einen gravierenden Einschnitt in die Gestaltungsrechte des Versicherers bei der Versicherung der Berufshaftpflichtrisiken von Rechtsanwälten in einer PartG mbB sowie in einer Rechtsanwalts-GmbH dar. Text: Umar ChoudhrySiehe hierzu auch den Beitrag Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkterBerufshaftung – Anforderungen an die VSH aus AssCompact 11/2012.

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