§34h GewO: Honorar-Finanzanlagenberater dürfen auch vermitteln

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§34h GewO: Honorar-Finanzanlagenberater dürfen auch vermitteln

Mit dem Inhalt des §34h GewO lässt der Gesetzgeber in den Augen vieler offensichtlich viel Raum für Interpretationen. Regelt der Paragraph nur die Beratung? Ist die Vermittlung gar ausgenommen? Oder darf ich nach der Beratung das Produkt auch vermitteln?

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