19. 02. 2014 - Riester-Rentenverträgen: Klauseln …

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19. 02. 2014 - Riester-Rentenverträgen: Klauseln zur Kostenüberschussbeteiligung im Fokus der Justiz

(ac) Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat über Allgemeine Geschäftsbedingungen in so genannten Riester-Rentenverträgen entschieden, die sich mit der Frage der Kostenüberschussbeteiligung beschäftigen.Im konkreten Fall verlangen die Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Klauseln zu dieser Thematik. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wird ausgeführt, dass die Versicherungsnehmer an den Kostenüberschüssen zu beteiligen sind. Aus weiteren Klauselwerken und Bedingungen ergibt sich, dass eine Kostenüberschussbeteiligung tatsächlich erst bei einem Garantiekapital oder Mindestwert von 40.000 Euro ausbezahlt wird. Die Kläger sind der Auffassung, dass die erst über mehrere Stationen im Sinne eines „Hürdenlaufs“ oder einer „Schnitzeljagd“ erfassbaren Regelungen nicht transparent sind, die Beklagte stellt darauf ab, dass die Komplexität der Erläuterungen an der schwierigen Materie liege.Bestimmte Vertragskategorien sind von der Kostenüberschussbeteiligung ausgeschlossenDas OLG hat die Berufung der Beklagten gegen die zur Unterlassung verurteilende Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen und das Verbot einer Verwendung der Klauseln bestätigt. Die verwendeten Versicherungsbedingungen sind nicht ausreichend transparent. Mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer der Eindruck erweckt, er werde an den Kostenüberschüssen beteiligt. Die Klauselwerke machen aber nicht ausreichend deutlich, dass bestimmte Vertragskategorien von der Kostenüberschussbeteiligung ganz ausgeschlossen sind. Da für das Kollektiv der Versicherungsnehmer ein ständiger Aufbau von Überschüssen skizziert und eine Mindestteilhabe daran versprochen werde, sehe sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Teilhaber an dem Wirtschaftsergebnis der Versicherung. Eine solche Erwartung bestehe schon allgemein, da ansonsten ein Sparvertrag mit festen Zinsen gewählt werden könnte. Die Beteiligung (auch) an den Kostenüberschüssen einer Versicherung stelle gerade das verlockende, das – jedenfalls jahrzehntelang – Vorteilhafte dieser Anlage- und Ansparform dar. Das demgegenüber bestimmte Vertragskategorien an dem beworbenen Vorteil der Anlageform überhaupt nicht teilhaben, wird nach Auffassung des Urteils nirgends ersichtlich, obwohl die Beklagte einfach sinngemäß anfügen und erläutern könnte, dass Kleinsparer von der Kostenüberschussbeteiligung ausgeschlossen sein können.

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