Urteil: Kein geldwerter Vorteil bei unbefugter …

Urteil: Kein geldwerter Vorteil bei unbefugter Dienstwagennutzung

Wer unbefugt einen Firmenwagen für eigene Zwecke nutzt, unterliegt mit seiner Einkommenssteuer nicht unbedingt auch der sonst gültigen Einprozent-Pauschale bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkws. Von einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil kann nur die Rede sein, wenn der Arbeitnehmer mit Erlaubnis des Arbeitgebers den Dienstwagen privat nutzt. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. VI R 71/12). Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, war dem Geschäftsführer einer GmbH ein Firmenfahrzeug zeitweise sowohl zur geschäftlichen als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Allerdings bedurfte eine private Nutzung des jeweiligen Kfz ausdrücklich der vorherigen Abstimmung, was vor allem die anteilige Kostenübernahme zur Folge haben sollte. Der Mann führte den geforderten Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung aber derart schlampig, dass er bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung als nicht ordnungsgemäß erklärt und der zu versteuernde Arbeitslohn vom Finanzamt um jährlich rund 7000 Euro heraufgesetzt wurde, wogegen dieser sich wehrte. Zwar führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke in der Regel zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden und mit der Steuer zu belegenden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dabei führt die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs normalerweise unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und ist mit der entsprechenden Pauschale steuerlich zu berücksichtigen. Steht aber wegen einer unzulänglichen Dokumentation der Fahrten, die ja einzeln anzumelden waren und offenbar unzureichend erfasst sind, gar nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen hat, kann nichts diese fehlende Feststellung ersetzen - selbst nicht der Beweis des ersten Anscheins. Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht für eine Beschäftigung gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn. (ampnet/nic) Bilder zum Artikel groß (11 kB)

Weiterlesen auf: auto-medienportal.net

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 1.500,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.

Neueste Veranstaltungen

Online
FinaMetrica: Profiling der finanziellen Risikobereitschaft
17.02.2026

Sicher und bewusst bessere Finanzentscheidungen treffen. Einfach, standardisiert und erprobt: Messen Sie die Risikobereitschaft …

Aus-/Weiterbildung
John-Vermittlerfortbildung 2026
18.02.2026

Bei der John-Vermittlerfortbildung verbinden sich Wissen und Inspiration, um Ihre Expertise auf ein neues …

Aus-/Weiterbildung
John-Vermittlerfortbildung 2026
19.02.2026

Bei der John-Vermittlerfortbildung verbinden sich Wissen und Inspiration, um Ihre Expertise auf ein neues …

Aus-/Weiterbildung
Infotag: Coachingausbildung bei FCM Finanz Coaching
20.02.2026

Informieren Sie sich über unsere Coachingausbildung in einem monatlichen kostenfreien Infotag. Begleiten Sie Menschen …

Neueste Pressemeldungen

Versicherungen
Schluss mit alten Mustern: die Bayerische zahlt mit PrimeHome Vorsorge vor dem Schaden
27.01.2026

Vier Policen fürs Zuhause. Geld erst nach dem Schaden. Beratung, die vom Abschluss lebt. …

Versicherungen
Neue KI-Kooperation mit muffintech: Mehr Fortschritt und Effizienz für Vermittler
26.01.2026

Die neue Kooperation zwischen blau direkt und muffintech ermöglicht, Künstliche Intelligenz gezielt für den …

Versicherungen
Neue Multirisk-Versicherungen erweitern Schutz für Wohnen und Alltag
26.01.2026

Die Gothaer Allgemeine bringt neue Multirisk-Versicherungen auf den Markt. Die Produkte bündeln zentrale Absicherungen …