Rest­schuld­versicherung: Unwirk­same Klausel

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Rest­schuld­versicherung: Unwirk­same Klausel

Eine Versicherung, die Kreditraten über­nimmt, wenn jemand arbeits­unfähig wird, darf die Leistung nicht für den Fall ausschließen, dass der Kunde mit seiner Erkrankung theoretisch noch in einem anderen Beruf arbeiten könnte. Das Ober­landes­gericht Hamm erklärte eine entsprechende Klausel in den Bedingungen einer solchen Rest­schuld­versicherung für unwirk­sam (Az. I -20 W 12/12).

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