Erbschaftsteuer nicht als Sonderausgabe abziehbar (BFH)
Erbschaftsteuer nicht als Sonderausgabe abziehbar (BFH)
Die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) ist nicht als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.
War Ihre Lebensversicherung wirklich so sicher, wie man Ihnen versprach – oder steckt hinter den geringen Auszahlungen ein größeres Systemproblem? Was wäre, wenn Sie das Recht hätten, Ihr gesamtes Geld zurückzufordern – selbst nach Jahrzehnten?
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