Fondspolicenvertrieb: Es wird endgültig ernst bei …

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Fondspolicenvertrieb: Es wird endgültig ernst bei den Beratungspflichten

Dass beim Vertrieb von Fondspolicen Kapitalanlagegrundsätze bisher meist außeracht bleiben, hat viele Gründe. So können Fondspolicen mit einer Erlaubnis nach § 34 d Gewerbeordnung vermittelt werden. Vermittler benötigen dafür also keine Erlaubnis nach 34 f und müssen auch nicht die Wohlverhaltenspflichten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beachten. Nach Umsetzung der IDD - Verordnung wird sich jedoch diesbezüglich manches ändern.

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