Paragraf 34 f GewO: Fristverlängerung wegen …

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Paragraf 34 f GewO: Fristverlängerung wegen Antragsflut

Bei den Erlaubnisbehörden stapeln sich derzeit Anträge von 34-c-Berater auf eine Erlaubnis nach Paragraf 34 f. Da die Behörden in der kurzen Zeit bis zum 1. Juli nicht alle Unterlagen bearbeiten können, hat das Wirtschaftsministerium eine Fristverlängerung eingeräumt. Sie gilt aber nur für diejenigen, die ihren Antrag bis zum 1. Juli eingereicht haben.

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