§34f GewO: Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung …

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§34f GewO: Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung zum §34f GewO

Zu Jahresbeginn 2013 ist die Neuregelung für den Vertrieb von Finanzanlagen in Kraft getreten. Die bislang ausreichende Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nach § 34 c GewO verliert demnach mit Ablauf des 1. Juli ihre Gültigkeit. Für „Alte-Hasen“ ist allerdings eine Verlängerung der Übergangsfrist vorgesehen (Versicherungsbote berichtete: Moratorium - Verlängerung der Übergangsfrist Erlaubnis §34f GewO). Wer sich auf die Sachkundeprüfung zum §34f GewO weiterlesen

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